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Schlagwortarchiv für: D&O-Versicherung

Aktueller Informationsbrief, Allgemein, Unternehmensführung

Fehleinschätzungen verfolgen Manager bis ins private Vermögen

…so eine Headline im Newsletter „WMD brokerchannel“.

Das Beratungsunternehmen „Conav“ macht in dem Artikel auf die verschiedenen Haftungsfallen für Manager aufmerksam. Neben der weitgehend nicht bekannten oder ignorierten Tatsache, dass Manager auch nach ihrem Ausscheiden aus einem Unternehmen noch haftbar gemacht werden (siehe aktuelle Fälle aus der Automobilindustrie), ist sich kaum jemand bewusst, was die ressortübergreifende Haftung für ihn persönlich bedeutet: Nach aktueller Rechtslage ist ein Manager nicht nur für seinen eigenen Bereich verantwortlich, sondern er verantwortet auch horizontal die Bereiche seiner Kollegen mit.

Dagegen schützen sich viele mit einer D&O Versicherung, doch dies könnte u.U. nicht ausreichen. So beschreibt Conav in ihrem Artikel: „… Unklar ist in diesen Fällen oft, ob die Deckung noch in voller Höhe und zu den vormaligen Konditionen zur Verfügung steht. Solcherart Nachhaftung bemühen vor allem auch gern Insolvenzverwalter bei ihren Versuchen, noch Liquidität zu beschaffen…“

Deshalb sollten Manager und Geschäftsführer auch das Haftungsthema einem Qualitätsmanagement unterziehen, um alle Haftungsrisiken zu kennen und Präventivmaßnahmen zu entwickeln. Die Initiative für Qualität in der Unternehmensführung e.V. (IFQU) hat hierzu ein Zertifizierungsprogramm entwickelt:

Geprüfte Geschäftsführung, ein ISO-konformes, auf KVP (kontinuierlicher Verbesserungsprozess) basierendes QM-System in allen wesentlichen Ebenen der Geschäftsführung.

Weitere Infos unter: www.ifqu.de

ifqu-logo-final

0 0 Iris Kugler https://www.alchimedus.info/wp-content/uploads/alchimedus-management-gmbh-300x300.jpg Iris Kugler2015-12-06 15:20:022018-04-13 10:37:37Fehleinschätzungen verfolgen Manager bis ins private Vermögen
Aktueller Informationsbrief, Allgemein

Warum sollten Sie das Thema Haftung gut im Auge behalten?

Autoren: Sascha Kugler und Joachim Griesang, Rechtsanwalt

Geschäftsleitungen stehen heute unter genauer Beobachtung, speziell im Falle der beauftragten Fremdgeschäftsführung (Nicht-Inhaber).

Auch im nachvertraglichen Bereich, also nach Beendigung des Engagements in einem Unternehmen, kann ein Manager in die Zwickmühle geraten, die ordnungsgemäße Geschäftsführung im Zweifelsfalle nicht nachweisen zu können. Sein Chefsessel wird damit zum “Pulverfass” mit weitreichenden finanziellen Folgen.

Und selbst eine spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) ist kein Freifahrtschein für fahrlässige Fehler des Managements.

Grundsätzlich geht es um eine Haftungssituation aufgrund von Innen- und Außenansprüchen. Selbst bei  fremden Verschulden haftet das Management.

Innenansprüche, also finanzielle Einbußen des Unternehmens wegen Fehlern der versicherten Person, ohne dass diese auf Haftpflichtansprüchen Dritter beruhen, können sich zum Beispiel durch Warenlieferungen ohne ausreichende Sicherheit oder ungenügende Organisation von Betriebsabläufen ergeben. Auch unzureichende Finanzierungsmaßnahmen, eine falsche Einschätzung des Personalbedarfs oder das Einstellen ungeeigneter Mitarbeiter können Schadenersatzansprüche begründen.

Der weit überwiegende Teil von Haftungsfällen betrifft diese Innenhaftung. Damit sind Vertrauenshaftungstatbestände oder Haftungssituationen bei der Vertretung der Gesellschaft gemeint.

Hier haftet der Manager bzw. die Organe der Gesellschaft wie Aufsichtsorgane / Aufsichtsräte oder Gesellschafter / Eigentümer für Ansprüche Dritter gegenüber der Gesellschaft.

Bei der Außenhaftung werden Haftungsansprüche seitens Geschäftspartnern (Kunden / Lieferanten), Wettbewerbern, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Aufsichtsbehörden oder anderen Dritten gestellt. Beispiel: Haftungsfälle im Bereich Steuern / Buchführung der Insolvenz oder auch im Sozialrecht.

Ein scheinbar kleiner Fehler bei der Umsatzsteuervoranmeldung? Da kennt der Fiskus kein Pardon. Die versehentliche Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen? In diesem Fall droht nicht nur Ärger, es kann richtig teuer werden.

Auch bei einem Verstoß gegen Wettbewerbs- oder Markenrechte können Schadenersatzansprüche Dritter hohe Schäden nach sich ziehen. Diese sogenannten Außenansprüche (Finanzamt, Zoll und andere staatliche und private Institutionen) sind in der Praxis an der Tagesordnung.

Das bedeutet grundsätzlich, dass dem Management, also dem Organ, ein schuldhaftes pflichtwidriges Fehlverhalten nachgewiesen werden muss, das zu einem Vermögensnachteil für das Unternehmen oder eines Dritten geführt hat.

Allein die Behauptung oder Feststellung einer offenbar „falschen“ oder unvorteilhaften unternehmerischen Entscheidung reicht zwar nicht aus.

Ist allerdings ein Schaden feststellbar, findet oft eine Beweislastumkehr statt, das heißt, der Unternehmensmanager muss beweisen, dass seine Entscheidung trotz Schadeneintritts die richtige war (wichtiger Punkt hierbei: die Dokumentation der Entscheidungsfindung).

Vor diesem Problem stehen nun immer mehr Geschäftsführer / Vorstände und auch Aufsichtsräte / Beiräte oder Gesellschaftervertreter.

Die Interessenlage aller Beteiligten ist im Schadensfall äußerst komplex und führt oft dazu, dass ein Kompromiss (deal bzw. Vergleich) zwischen den Beteiligten ausgehandelt wird.

Versicherungslösungen am Markt können bedingungsgemäß nicht allumfassend sein. So tritt sie etwa bei Vorsatz nicht ein. Je nach Anbieter und Risikosituation begrenzen diverse Ausschlusstatbestände den Versicherungsschutz zum Teil erheblich. So enthalten die Versicherungsbedingungen im Regelfall einen sogenannten Dienstleistungsausschluss, welcher dazu führt, dass Vermögensschäden, welche im Rahmen der operativen Tätigkeit der versicherten Person verursacht wurden, nicht gedeckt sind.

Eine D&O-Police schützt die versicherten Personen ausschließlich in ihrer gesellschaftsrechtlichen Organfunktion und schließt nicht Dienstleistungen ein, die von den Organen unmittelbar selbst erbracht werden.

Der Dienstleistungsausschluss führt somit in der Praxis nicht selten dazu, dass vom Versicherer eine Deckung abgelehnt wird.

Mangelnde Kenntnisse und Eignung für ein Ressort führen zu keiner Haftungsbefreiung („Nichtwissen schützt vor Strafe nicht“). Gerade im Aufsichtsrat sitzende Arbeitnehmervertreter unterliegen häufig dieser Problematik.

Fälle aus der Praxis betreffen aber auch die Haftung des Gesellschafter-Geschäftsführers oder des “faktischen Geschäftsführers”.

Die Lösung?

Die Software Alchimedus® Geschäftsleitung interaktiv

https://www.alchimedus.info/wp-content/uploads/alchimedus-management-gmbh-300x300.jpg 0 0 Iris Kugler https://www.alchimedus.info/wp-content/uploads/alchimedus-management-gmbh-300x300.jpg Iris Kugler2015-03-15 17:19:322018-04-13 10:38:00Warum sollten Sie das Thema Haftung gut im Auge behalten?

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